Wahlrechtsausschlüsse für Menschen mit Behinderung verfassungswidrig
Der Beauftragte der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Stephan Pöhler, begrüßt die am 21. Februar 2019 veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach pauschale Wahlrechtsausschlüsse für Menschen mit Behinderung verfassungswidrig sind. »Aus meiner Sicht kam für den Zweiten Senat nur die eindeutige Feststellung der Verfassungswidrigkeit der pauschalen Wahlrechtsausschlüsse für Menschen mit Behinderungen in Betracht. Alles andere wäre nicht nachvollziehbar gewesen.«
Damit bestätigt das Gericht die Auffassung des Beauftragten, die er bereits im September 2017 in seinen Empfehlungen zu einem Sächsischen Inklusionsgesetz vertreten hat. »Es ist bedenklich, dass erst wieder ein Gericht dafür Sorge tragen musste, dass offensichtliches Unrecht endlich beendet wird und auch Menschen mit Behinderungen ihre Grundrechte uneingeschränkt genießen können«, erklärt Pöhler.
In Sachsen sind bisher ca. 4.000 Menschen, für die eine Betreuung in allen Angelegenheiten angeordnet ist, vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen. Das galt bislang sowohl für die Bundestagswahlen als auch aufgrund gleichlautender Vorschriften für die Europa-, Landtags- und Kommunalwahlen.